Liedio

DSGVO + AVV — Liedio für Kitas

Datenschutz by design: nur Vorname + Anlass, keine dauerhafte Speicherung, AVV nach Art. 28, anschlussfähig an kirchlichen Datenschutz.

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Ist Liedio DSGVO-konform für den Einsatz in Kitas?

Ja, vollständig. Zero-Storage-Prinzip im Sinne von Datenminimierung: Nur Vorname und Anlass werden verarbeitet — keine Nachnamen, keine Geburtsdaten, keine Fotos, keine Gesundheitsdaten. Generierte Lieder + Liedtexte werden nach 30 Tagen automatisch gelöscht. Serverstandort EU (Frankfurt). AVV nach Art. 28 DSGVO verfügbar, auch für kirchliche Träger (DSG-EKD / KDG).

Welche Compliance-Maßnahmen bietet Liedio?

Datenminimierung by Design (Art. 25 DSGVO)

Nur Vorname + Anlass werden erfasst. Keine Nachnamen, keine Adressen, keine Fotos, keine sensiblen Daten.

Zero-Storage-Prinzip

Personenbezogene Daten werden nicht dauerhaft gespeichert. Eingaben werden ausschließlich für die Lied-Generierung verwendet und nach 30 Tagen automatisch gelöscht.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Muster-AVV nach Art. 28 DSGVO auf Anfrage per E-Mail. Individuelle Anpassungen für kirchliche Träger (DSG-EKD, KDG) möglich.

Serverstandort EU

Hosting in Google Cloud Region europe-west3 (Frankfurt). Firestore-Datenbank EU. Drittland-Übermittlungen nur auf Basis von Standardvertragsklauseln (SCCs).

Technische & Organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Verschlüsselung in-transit (TLS 1.3) und at-rest (AES-256). HSTS, CSP, X-Frame-Options. 2FA für Admin-Zugänge. Logs nach 14 Tagen gelöscht.

Subprocessoren-Transparenz

Vollständige Liste aller Sub-Dienstleister öffentlich einsehbar. Standardvertragsklauseln bei US-Providern.

GEMA-frei — keine Lizenzgebühren

Jedes Lied ist ein individuell komponiertes Originalwerk. Keine GEMA-Anmeldung, keine zusätzlichen Gebühren für Aufführung oder Weitergabe.

Kirchliche Träger (DSG-EKD & KDG)

AVV-Muster angepasst an das Datenschutzrecht der evangelischen Landeskirchen (DSG-EKD) und katholischen Bistümer (KDG).

Der rechtliche Rahmen im Überblick

Wenn eine Kindertageseinrichtung personalisierte Lieder mit Kindernamen einsetzt, berührt das mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig. Die wichtigsten vier:

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung, EU-Verordnung 2016/679 — regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten.

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz — ergänzt die DSGVO mit deutschen Spezifika.

BFSG

Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz — gilt seit 28. Juni 2025 für digitale Produkte.

Urheberrecht und GEMA

Regeln die Nutzungsrechte an den Liedern selbst.

Für den konkreten Einsatz personalisierter Lieder sind aber vor allem drei Dokumente entscheidend: AVV, Einwilligungserklärung und TOMs. Alle drei sind Pflicht — keine Ausnahme, keine Übergangsfrist, keine Geringfügigkeitsgrenze.

Warum Kindernamen DSGVO-relevant sind

Artikel 4 DSGVO definiert personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen." Ein Vorname allein wirkt zunächst harmlos — ist in der konkreten Kita-Gruppe aber ein eindeutiges Identifikationsmerkmal.

Ein Beispiel: In einer Kita-Gruppe mit 18 Kindern ist nur eine Emilia. Der Name „Emilia" identifiziert dieses konkrete Kind eindeutig. Sobald dieser Name an einen externen Dienstleister übermittelt wird — zur Erstellung eines personalisierten Liedes —, findet eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO statt. Das löst drei Pflichten aus:

Rechtsgrundlage erforderlich (Art. 6 DSGVO)

In der Kita-Praxis fast immer: Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Betroffenenrechte sicherstellen (Art. 15–22 DSGVO)

Eltern haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrecht.

Verantwortlichkeiten klären (Art. 24, 26, 28 DSGVO)

Wer verarbeitet welche Daten wofür und wie lange? Bei externen Dienstleistern: AVV.

Für Kinder gelten nach Artikel 8 DSGVO zusätzliche Schutzstandards — die Einwilligung muss von den Erziehungsberechtigten erteilt werden, nicht vom Kind selbst.

Einwilligung der Eltern — die Pflichtangaben

Artikel 7 DSGVO formuliert strenge Anforderungen an Einwilligungen: Sie müssen informiert, freiwillig, jederzeit widerrufbar und nachweisbar sein. Eine rechtssichere Einwilligungserklärung für den Einsatz personalisierter Kinderlieder enthält mindestens folgende 8 Punkte:

  1. Wer ist Verantwortlicher? → Name und Anschrift der Kita
  2. Wer ist Auftragsverarbeiter? → Name und Anschrift des Dienstleisters
  3. Welche Daten werden verarbeitet? → Vorname des Kindes, ggf. Alter
  4. Zu welchem Zweck? → Konkret: „Erstellung eines personalisierten Morgenkreis-Liedes"
  5. Wie lange werden die Daten gespeichert? → Speicherdauer beim Dienstleister (z. B. 30 Tage nach Lieferung)
  6. An wen werden Daten weitergegeben? → Bei Cloud-Diensten: Welches Unternehmen, welches Land
  7. Welche Rechte haben die Eltern? → Widerruf, Auskunft, Berichtigung, Löschung
  8. Widerrufsrecht — wie, wann, mit welchen Folgen

Praktische Umsetzung: Die meisten Einrichtungen integrieren die Einwilligung als Anlage zum Betreuungsvertrag, die bei jedem neuen Kind unterschrieben wird. Damit ist sie einmal pro Kind geregelt und deckt alle regulären Einsatzszenarien ab.

BFSG — das Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz

Das Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um.

Für Anbieter digitaler Produkte ist es eine neue Pflicht: Webseiten, Apps und digitale Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet sein — mit ausreichenden Kontrasten, Tastatur-Navigation, Bildschirmleser-Kompatibilität, Alternativ-Texten und anderen Barrierefreiheits-Merkmalen.

Für Kitas als Nutzer bestehen in den meisten Fällen keine direkten Pflichten. Aber: Beim Einkauf digitaler Produkte sollten Kitas prüfen, ob der Anbieter BFSG-konform ist. Das erleichtert inklusive Arbeit mit Kindern und Eltern, die Einschränkungen haben.

Unsere BFSG-Konformität bei Liedio:

Bildschirmleser-Kompatibilität (NVDA, JAWS, VoiceOver)

Kontrastverhältnisse nach WCAG 2.1 AA

Tastatur-Bedienbarkeit aller Funktionen

Alternativtexte für alle Bilder

Audio-Previews mit Text-Transkription

Einfache Sprache in den wichtigsten Dokumenten

Betroffenenrechte der Eltern

Eltern haben nach DSGVO umfangreiche Rechte bezüglich der Daten ihrer Kinder. Die wichtigsten:

Auskunftsrecht (Art. 15)

Welche Daten werden verarbeitet, zu welchem Zweck, wie lange, an wen weitergegeben?

Berichtigungsrecht (Art. 16)

Falsche Daten müssen korrigiert werden (z. B. falsche Schreibweise eines Namens).

Löschungsrecht (Art. 17)

„Recht auf Vergessenwerden" — unter bestimmten Voraussetzungen müssen Daten gelöscht werden.

Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)

Verarbeitung kann vorübergehend ausgesetzt werden.

Datenübertragbarkeit (Art. 20)

Daten müssen in maschinenlesbarem Format herausgegeben werden.

Widerspruchsrecht (Art. 21)

Gegen bestimmte Arten der Verarbeitung.

Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3)

Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

Praktische Handhabung bei Liedio: Anfragen nach Art. 15–22 DSGVO werden innerhalb von 30 Tagen beantwortet. Ein Widerruf der Einwilligung wird innerhalb von 7 Tagen umgesetzt. Bereits erstellte Lieder können auf Wunsch aus dem System entfernt werden.

Die Liedio-Dokumente für Kita-Kunden

Folgende Dokumente stellen wir unseren Kita-Kunden zur Verfügung:

AVV-Vertrag

(PDF, 6 Seiten)

DSGVO-Whitepaper

(PDF, 12 Seiten, erklärt die Verarbeitung im Detail)

Einwilligungs-Vorlage für Eltern

(Word, anpassbar)

TOMs-Dokumentation

(PDF, 8 Seiten)

Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO

(PDF, für Aushang in der Kita)

Barrierefreiheits-Erklärung nach BFSG

(HTML)

Alle Dokumente werden regelmäßig aktualisiert, wenn sich Rechtslage oder Produktumfang ändern. Bei relevanten Änderungen informieren wir aktive Kita-Kunden proaktiv.

Häufige DSGVO-Fragen aus Kitas

Ja. Liedio nutzt das Prinzip der Datenminimierung by design (Art. 25 DSGVO): Nur Vorname und Anlass werden verarbeitet. Keine Geburtsdaten, keine Adressen, keine Fotos, keine Gesundheitsdaten. Hosting in der EU (Frankfurt), keine dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten.

Wir stellen einen Muster-AVV nach Art. 28 DSGVO bereit, der auf Anfrage per E-Mail an info@liedio.de erhältlich ist. Bei kirchlichen Trägern passen wir den AVV an die Vorgaben von DSG-EKD (evangelisch) oder KDG (katholisch) an.

Pro Lied nur: Vorname (oder Spitzname), Thema (z.B. Morgenkreis), Stimmung, optional weitere Kindernamen bei Gruppenliedern. Keine Nachnamen, keine Geburtsdaten, keine Kontaktdaten der Kinder. Die Eingaben werden nur für die Lied-Generierung verwendet und nach 30 Tagen automatisch gelöscht.

Alle Daten werden auf Google-Cloud-Servern in der EU verarbeitet (Region europe-west3, Frankfurt). Firestore für Metadaten, Cloud Storage für Audio/PDF. Serverstandort im Gültigkeitsbereich der DSGVO — keine Drittland-Übermittlung ohne SCCs.

Vier aktive Auftragsverarbeiter in vier Kategorien: EU-Cloud-Hosting (Belgien), KI-Sprachmodell-Anbieter (USA mit SCCs), KI-Audio-Generation-Anbieter (USA mit SCCs), Bot-Schutz/CAPTCHA-Anbieter (Global mit SCCs). Kategorie-Übersicht öffentlich auf /sicherheit/subprozessoren. Vollständige namentliche Liste rechtsverbindlich im AVV-Anhang (Anlage 2) — auf Anfrage an datenschutz@liedio.de oder direkt im AVV-Vorlage-Download verfügbar.

Nein. Jedes Liedio-Lied ist ein individuell komponiertes GEMA-freies Originalwerk. Sie dürfen das Lied in der Kita abspielen, aufführen, auf einer Feier nutzen oder weitergeben — ohne zusätzliche Lizenzgebühren oder GEMA-Anmeldung.

Ja. Unsere Prozesse sind anschlussfähig an DSG-EKD (evangelischer Bereich) und KDG (katholischer Bereich). Bei Bedarf vereinbaren wir einen individuell angepassten AVV, der die kirchlichen Datenschutzanforderungen berücksichtigt.

Anfragen zum Datenschutz richten Sie bitte an datenschutz@liedio.de oder allgemein an info@liedio.de. Wir beantworten alle Fragen innerhalb von 2 Werktagen und leiten komplexe Fälle an unseren externen Datenschutzbeauftragten weiter.

Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist, wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet — also die Kita. Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8) ist, wer Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet — also Liedio. Der AVV regelt die Beziehung zwischen beiden.

Ja. Seit 28.06.2025 ist das Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz in Kraft. Liedio erfüllt die Anforderungen: Bildschirmleser-Kompatibilität (NVDA, JAWS, VoiceOver), Kontrastverhältnisse nach WCAG 2.1 AA, Tastatur-Bedienbarkeit, Alternativtexte. Die Barrierefreiheits-Erklärung finden Sie im Footer jeder Liedio-Seite.

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